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Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss im Februar 1993 die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien. Art. 15 des Statuts übertrug den Richtern die Ausformung der Prozeßordnung. Art. 20 Abs. 1 verpflichtet die Richter zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit eine Untersuchung der Umsetzung dieser Vorgaben bei der Konstituierung und Zusammensetzung der Richterschaft des Tribunals, seiner Vorgehensweise bei der Ausformung des Prozessrechts sowie der geschaffenen Prozessordnung.

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Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss im Februar 1993 die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien. Art. 15 des Statuts übertrug den Richtern die Ausformung der Prozeßordnung. Art. 20 Abs. 1 verpflichtet die Richter zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit eine Untersuchung der Umsetzung dieser Vorgaben bei der Konstituierung und Zusammensetzung der Richterschaft des Tribunals, seiner Vorgehensweise bei der Ausformung des Prozessrechts sowie der geschaffenen Prozessordnung.