Matthias Cornils untersucht, inwieweit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes Normgehalte zugeschrieben werden müssen, welche die Verhaltensspielräume des Gesetzgebers beschränken, ohne daß diese Bindung als prinzipielles Eingriffsverbot im Sinne der herkömmlichen Deutung der Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte begriffen werden kann (Ausgestaltungsbindung). Er begründet, daß es leistungsgrundrechtliche Ausgestaltungsbindungen mit schwächerer Bindungswirkung gibt. Diese Bindungen erfassen aber die Ordnungs-Gesetzgebung nicht ausschließlich, sondern stets zugleich mit der Rechtfertigungslast aus den jeweils betroffenen Grundrechtsprinzipien negativer Freiheit. Der Autor wendet sich auf der Basis eingehender Einzelbetrachtungen der Grundrechtsgarantien der Rundfunkfreiheit, der Vertragsfreiheit, des Eigentums, der Ehe, der Vereinigungsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes gegen die verbreitete Auffassung, derzufolge alle oder einige Grundrechte mehr oder weniger weitgehend durch den Gesetzgeber inhaltlich geprägt würden. Gegen den Vorschlag einer einheitlichen Deutung aller Grundrechtsgehalte als Prinzipien wird eingewandt, daß die auf die Schaffung von Freiheits-Ausübungsvoraussetzungen gerichtete Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers nicht die für Optimierungsgebote charakteristische Finalität aufweist und daher in einer anderen normtheoretischen Struktur rekonstruiert werden muß. Geboren 1965; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn; 1995 Promotion; 2004 Habilitation; seit 2008 Inhaber der Professur für Medienrecht, Kulturrecht und Öffentliches Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Direktor und Lehrbeauftragter des Mainzer Medieninstituts.
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