Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Leuphana Universität Lüneburg (Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: In den Jahren 2008 und 2009 häuften sich Berichte in den Medien über Kündigungen von Arbeitnehmern wegen scheinbarer Kleinigkeiten. Deutschlandweit wurde die Kassiererin Barbara Emme unter dem Synonym „Emmely“ bekannt, nachdem ihr gekündigt wurde, weil sie angeblich Leergutbons im Wert von 1,30 € unterschlug. In den ersten beiden Instanzen wurde zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Der Bundestagsvizepräsident Dr. h.c. Wolfgang Thierse empörte sich öffentlich und bezeichnete das Urteil als „barbarisch und mit asozialer Qualität“. Zur gleichen Zeit wurden ähnliche Fälle veröffentlicht. Eine Sekretärin wurde beispielsweise entlassen, nachdem sie eine Frikadelle entwendet und verzehrt hatte. In Oberhausen wurde ein Arbeiter entlassen, weil er am Arbeitsplatz sein Mobiltelefon auflud. Laut eines Sachverständigen betrug der Schaden 0,014 €. Ein Pflegeheim entließ eine Angestellte, weil sie Essensreste (Maultaschen) mitnahm. Erstinstanzlich verlor die Pflegerin, jedoch erstritt sie im Verlauf des Berufungsverfahrens durch einen Vergleich eine Abfindung i. H. v. 42.500 €. Dies ist nur ein kleiner Überblick der so genannten Bagatellkündigungen, die in den vergangenen beiden Jahren bekannt wurden. Die ARD-Moderatorin Anne Will widmete diesem Thema am 11. Oktober 2009 eine eigene Sendung in der sie unter anderem mit der Bundesjustizministerin a. D. Frau Dr. Däubler-Gmelin und Bundesarbeitsminister a. D. Herrn Dr. Blüm diskutierte. Bagatellkündigungen sind jedoch kein neues Phänomen. Bereits im Jahr 1973 befassten sich die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Auszubildenden zum Kfz-Mechaniker nachdem dieser ein Einmarkstück aus dem Fahrzeug eines Kunden stahl. Als Leiturteil wird oftmals ein Spruch des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1984 zitiert, welches als „Bienenstich Urteil“ bekannt geworden ist. Damals entwendete eine Buffetkraft unmittelbar vor Ladenschluss ein Stück Bienenstichkuchen. Obwohl das Stück Kuchen am nächsten Tag nicht mehr verkauft werden durfte und für den Arbeitgeber demnach völlig wertlos geworden war, sahen die Bundesrichter in der Geringwertigkeit keinen Ausschluss des wichtigen Kündigungsgrundes.