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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,0, FernUniversität Hagen, Veranstaltung: Aufbaustudium Strafrecht, Strafprozessrecht, Juristische Zeitgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß § 116 StPO setzt der Richter den Vollzug des Haftbefehls aus, „wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.“ Es handelt sich bei dieser Formulierung, welche den § 116 StPO durchzieht, um eine gesetzliche Konkretisierung des…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,0, FernUniversität Hagen, Veranstaltung: Aufbaustudium Strafrecht, Strafprozessrecht, Juristische Zeitgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß § 116 StPO setzt der Richter den Vollzug des Haftbefehls aus, „wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.“ Es handelt sich bei dieser Formulierung, welche den § 116 StPO durchzieht, um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach ist stets, dass am wenigsten einschneidende Mittel zu wählen. So etwa können - dem durch eine erhebliche Straferwartung bedingten Fluchtanreiz -soziale Bindungen von solcher Stärke entgegenstehen, dass durch hinzutretende weniger einschneidende Maßnahmen gem. § 116 StPO der Fluchtgefahr Rechnung getragen werden kann . Damit nimmt § 116 StPO eine wichtige Stellung in das dem Strafprozessrecht immanente Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG gewährleisten Recht des einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung durch Vollzug der Untersuchungshaft ein. Untersuchungshaft ist Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG, deren Anordnung ausschließlich dem Richter vorbehalten ist (§ 114 StPO). Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im Hinblick auf die Schwere des strafprozessualen Grundrechtseingriffs und dessen Irreversibilität von besonderer Bedeutung. Die Neuordnung des Haftrechts durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19.12.1964, das am 01.04.1965 in Kraft getreten ist, verfolgte daher auch das Ziel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend die Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft zu beschränken. Die Strafprozessnovelle, deren Ziel eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Strafverfahrens war, will dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Untersuchungshaftrecht allgemein Geltung verschaffen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, bzw. bereits aus den Grundrechten selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Dafür ist das Grundrecht der persönlichen Freiheit besonders bedeutungsvoll durch die Anerkennung der Freiheit der Person als „unverletzlich“. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz macht immer eine Abwägung zwischen den betroffenen Gütern erforderlich.