Essay aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: sehr gut, Justus-Liebig-Universität Gießen, Sprache: Deutsch, Abstract: Obschon der Tatbestand der Aussetzung als "sperrig" gilt, gehört er zum Pflichtstoff in den Prüfungsordnungen nahezu aller Bundesländer. Tatsächlich ist die (Kindes-)Aussetzung eines der klassischen Delikte des StGB. Im Mittelpunkt der Darstellung steht der Aussetzungstatbestand, insbesondere die Änderungen, welche derselbe erfahren hat. Dies soll dem Leser auch ein besseres Verständnis der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 6. StRG ermöglichen. Gerade da der Aussetzungstatbestand in der rechtswissenschaftlichen Literatur, von der Ausnahmesituation des 6. StRG abgesehen, eher stiefmütterlich behandelt wird, wird eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema regelmäßige ältere Literatur und Rechtsprechung einschließen. Auch dies soll diese Arbeit erleichtern. Zu den Änderungen gehört beispielsweise die Darstellung der "Gefahr der schweren Gesundheitsbeschädigung", welche neu in den Tatbestand aufgenommen wurde, ebenso wird der Ausweitung des Opferkreises in der Darstellung Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf die Frage der Notwendigkeit einer räumlichen Veränderung zum Versetzen in eine hilflose Lage eingegangen werden sowie die der neue Aussetzungstatbestand beispielsweise auf die Frage hin untersucht, wie § 221 n. F. in die Systematik der echten/unechten Unterlassungsdelikte einzuordnen ist. Dargestellt werden des weiteren das Verhältnis des Aussetzungstatbestandes zu anderen Delikten ebenso wie die Rolle der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung im Rahmen der Aussetzung sowie die Versuchsstrafbarkeit außerhalb des Grundtatbestandes. Abschließend soll auf die Frage eingegangen werden, ob die Ziele des Gesetzgebers durch die Neufassung der Norm vor einem Jahrzehnt tatsächlich erreicht wurden. Die vorliegende Arbeit soll aber nicht nur die Arbeit des Gesetzgebers bewerten oder allein dem Lernenden einen Überblick über die Norm verschaffen, in besonderem Maße soll sie zugleich dem Praktiker eine Handreichung sein, der den effektiven Umgang mit dem Tatbestand erleichtern soll.
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