Durch die Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hat sich die Bilanzierung latenter Steuern grundlegend geändert. Unter latenten Steuern versteht man zukünftige Steuerbelastungen bzw. zukünftige Steuerentlastungen im Falle von passiven bzw. aktiven latenten Steuern. Durch das BilMoG erfolgte ein Übergang bei der Ermittlung latenter Steuern vom Timing- zum Temporary-Konzept. Latente Steuern sind somit zu bilden, wenn Vermögensgegenstände und Schulden in der Handels- und Steuerbilanz mit unterschiedlichen Wertansätzen bilanziert werden. Das Ziel der Bilanzierung latenter Steuern liegt nach dem BilMoG in der richtigen Darstellung der Vermögenslage eines Unternehmens. Der Gesetzgeber hat sich zwar entschlossen, das Aktivierungswahlrecht latenter Steuern beizubehalten, dennoch wird der Ermittlungsaufwand für die Unternehmen zunehmen. Dies resultiert vor allem aus der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeiten und dem Auseinanderdriften der Handels- und Steuerbilanz nach dem BilMoG. Nach neuem Rechtsstand sind Unternehmen außerdem verpflichtet latente Steuern zu bilanzieren, wenn diese aus steuerlichen Verlustvorträgen resultieren und die Verlustvorträge sich wahrscheinlich innerhalb der nächsten fünf Jahre abbauen werden. Weiterhin sind nach dem BilMoG die Anhangangaben für latente Steuern umfangreicher geworden, die auch bei einer Nichtaktivierung durchgeführt werden müssen. Die vorliegende Arbeit soll vor allem zwei Fragestellungen beantworten. Zum einen wird untersucht, inwieweit das BilMoG Auswirkungen auf die Ermittlung latenter Steuern für die Unternehmen hat. Zum anderen wird beleuchtet, ob latente Steuern nach neuem Rechtsstand den Bilanzleser besser über zukünftige Steuerbelastungen oder Steuerentlastungen informieren. In erster Instanz werden die grundlegenden Unterschiede zwischen der Handel- und Steuerbilanz dargestellt. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden der Ansatz, die Bewertung und der Ausweis latenter Steuern diskutiert. Es werden die einzelnen Ermittlungsschritte aufgezeigt, die Unternehmen durchlaufen müssen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Berücksichtigung von Zins- und Verlustvorträgen gelegt, da in diesem Bereich eine grundlegende Änderung im Vergleich zum alten Rechtsstand eingetreten ist.
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