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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Steuern u. Prüfungswesen), Veranstaltung: ABWL, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg hat sich in den letzten Jahren durch seine Rechtsprechung deutlich von der bis dato geltenden Sitztheorie abgewandt. Diese besagte, dass sich eine europäische Gesellschaftsform nur in ihrem Gründungsland niederlassen und auch nur hier die geltenden Regeln auf sie angewandt werden durften. Die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Steuern u. Prüfungswesen), Veranstaltung: ABWL, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg hat sich in den letzten Jahren durch seine Rechtsprechung deutlich von der bis dato geltenden Sitztheorie abgewandt. Diese besagte, dass sich eine europäische Gesellschaftsform nur in ihrem Gründungsland niederlassen und auch nur hier die geltenden Regeln auf sie angewandt werden durften. Die Gründung einer Zweigniederlassung mit gleichzeitiger beschränkter Haftung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU war unmöglich. Seit Verkündung der Centros- und Überseering Urteile im Jahr 1999 – spätestens jedoch mit dem 2003 veröffentlichten Inspire-Art-Urteil wurde der Weg frei hin zur Gründungstheorie. So steht es einer in einem Mitgliedsstaat gegründeten Kapitalgesellschaft frei, in einem anderen Mitgliedsstaat Europas eine Zweigniederlassung zu gründen, die dann auch dort volle Rechts- und Parteifähigkeit erhält. Besonders die englische „private limited company by shares“ – kurz Limited - wird in diesem Zusammenhang, aufgrund der fehlenden Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung sowie niedrigen Gründungskosten, erwähnt. Folglich zeichnete sich ein Trend von der deutschen GmbH weg – hin zur englischen Limited – was die Vielzahl der Neugründungen seit Verkündung der Urteile verdeutlichen. Diese Arbeit soll im folgenden Aufschluss über die in Deutschland noch recht unbekannte Gesellschaftsform bringen, vor allem aber auch die Problemfelder aufzeigen. Ein Vergleich mit der deutschen Kapitalgesellschaft „GmbH“ soll hier nur am Rande geschehen, da dieses Thema schon zu genüge dargestellt wurde.