Inhaltsangabe:Einleitung: Die Personalvertretung im öffentlichen Dienst hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten im Rahmen der ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. Um die Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, sollen die Beschäftigten durch den von ihnen gewählten Personalrat in die Lage versetzt werden, auf die für sie relevanten Entscheidungen der Dienststelle Einfluss zu nehmen. Die Regelungen der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder geben den Rahmen vor, in dem die Interessenskonflikte zwischen der Dienststelle und den Beschäftigten ausgetragen werden können. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG): galt bisher im Vergleich zu anderen Landespersonalvertretungsgesetzen insbesondere seit der Novellierung im Jahre 1984 als ein sehr mitbestimmungsfreundliches Personalvertretungsgesetz. Am 17.10.2007 sind durch das nordrhein-westfälische Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften wesentliche Änderungen des LPVG in Kraft getreten. Die damit einhergehende Beschränkung der bisherigen Beteiligungsrechte der Personalräte hat bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zu Demonstrationen tausender Beschäftigter des öffentlichen Dienstes sowie zu massiven Protesten seitens diverser Gewerkschaften geführt. Die Landesregierung NRW will durch die Novellierung u. a. unter dem Blickwinkel der Verwaltungsmodernisierung den Handlungsspielraum der Dienststellenleiter bei Personalmaßnahmen erweitern und eine Annäherung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) herbeiführen. Die Gewerkschaften kritisieren die Reduzierung der Beteiligungsrechte des Personalrats insbesonderein personellen Angelegenheiten. Die vorliegende Diplomarbeit untersucht die wesentlichen Änderungen bei Beteiligungsrechten des Personalrats in personellen Angelegenheiten. Dabei wird konkret auf die besonderen Gegebenheiten des Märkischen Kreises Bezug genommen und eine Empfehlung gegeben, wie die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat im Hinblick auf die eingeschränkten oder weggefallenen Beteiligungsrechte gestaltet werden kann. Zunächst werden diverse Begriffsbestimmungen vorgenommen und allgemeine Informationen zum neuen LPVG aufgeführt. Anschließend werden die von der Novellierung betroffenen Beteiligungsvorschriften in personellen Angelegenheiten untersucht. Im Einzelnen werden § 66 Abs. 3, § 72 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. [...]
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