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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 16, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Veranstaltung: Universitärer Schwerpunkt Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach der Verabschiedung am 03.07.2004 und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 07.07.2004 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mangels Übergangsvorschriften zur alten Fassung von 1909 am 08.07.2004 in Kraft getreten. Damit hat die erste grundlegende Reform des deutschen Lauterkeitsrechts ihren Abschluss gefunden. Nach fast 100 Jahren…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 16, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Veranstaltung: Universitärer Schwerpunkt Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach der Verabschiedung am 03.07.2004 und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 07.07.2004 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mangels Übergangsvorschriften zur alten Fassung von 1909 am 08.07.2004 in Kraft getreten. Damit hat die erste grundlegende Reform des deutschen Lauterkeitsrechts ihren Abschluss gefunden. Nach fast 100 Jahren steht das Wettbewerbsrecht auf einer neuen rechtlichen Grundlage. Das UWG 1909 war bei seinem Erlass bewusst fragmentarisch gehalten. Im Wesentlichen war es ausgegliedertes Deliktsrecht, das den Schutz des "anständigen Gewerbetreibenden" vor dem Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs auf eine dogmatisch sichere Grundlage stellen sollte. Weiterhin enthielt das UWG von 1909 eine terminologisch ("gute Sitten") eng an § 826 BGB angelehnte Generalklausel, die sich allerdings auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bezog. Einige wenige Sondertatbestände folgten, von denen das gleichfalls generalklauselartig weite Verbot der irreführenden Angaben in § 3, das Verbot der Anschwärzung in § 14 und der Schutz der Betriebsgeheimnisse in § 17 die wichtigsten waren. Rechtsprechung und Wissenschaft schufen dann auf der Grundlage insbesondere der weitgefassten Generalklausel des § 1 UWG a. F. ein bemerkenswertes dogmatisches Gerüst mit fünf Fallgruppen unlauteren Wettbewerbs. [...]

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