Die regionalgeschichtliche Untersuchung der täglichen Praxis der badischen Revier- und Gendarmerieangehörigen in der NS-Zeit zeigt an Einzelbeispielen, dass auch sie als Teil des diktatorialen Regimes nicht nur zum Instrument, sondern zum eigentlichen Kern des völkischen Maßnahmenstaates wurden.
Die zum Teil schon im Kaiserreich und in der Weimarer Republik sozialisierten Revier- und Gendarmeriebeamten waren neben der Sicherheitspolizei einerseits Garanten der nationalsozialistischen Machtübernahme und der Absicherung der NS-Herrschaft, beispielweise bei den Verhaftungswellen von NS-Gegnern nach der Machtergreifung Hitlers oder anlässlich der Deportation der badisch-pfälzischen Juden am 22. Oktober 1940 nach Gurs.
Zu regimetreuen Verhalten waren sie u.a. in den „Zehn Grundsätzen für die Polizei“ im Jahr 1935 verpflichtet worden.
Andererseits waren sie in ihrem Beruf bezüglich ihrer sozialen und finanziellen Absicherung jeweils von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten abhängig sowie über die polizeiliche Dienstgemeinschaft letztlich auch in die ‚Volksgemeinschaft‘ miteingebunden.
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