Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Seit den fünfziger Jahren wurde der Funktionsverlust des deutschen Insolvenzrechtes beklagt. Das bisherige Insolvenzrecht hatte neben der oft kritisierten Belastung durch besitzlose Mobiliarsicherungsrechte mehrere Schwachstellen, die in der Summe u.a. dazu führten, dass das schuldnerische Vermögen häufig unmittelbar nach der Verfahrenseröffnung durch die Verwertung von Sicherungsgütern regelrecht zerschlagen wurde. Damit war es regelmäßig unmöglich, die Verwertung des Vermögens auf die wirtschaftlich sinnvollste Art durchzuführen. Einen Ausweg bildeten lediglich privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Konkursverwalter und Sicherungsgläubigern. Diese kamen relativ oft vor, der Verwalter hatte jedoch aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelungen eine relativ schwache Verhandlungsposition. Die Befriedigungsquote der ungesicherten Gläubiger war sehr gering, da die Insolvenzmasse erheblich mit Kosten und Steuern belastet wurde, die durch die Verwertung von Sicherungsrechten ohne Ausgleich der zu Lasten der Masse anfallenden Kosten entstanden. Das war auch auf Vermögensverschiebungen zurückzuführen, die im Vorfeld eines Verfahrens stattfanden. Die Konkursanfechtung als Instrument der Masseanreicherung durch Rückabwicklung dieser die Gläubiger benachteiligenden Rechtsgeschäfte hatte seine Funktionalität eingebüßt. Mit dem Ziel, diese Schwachstellen zu beseitigen, werden die Sicherungsgläubiger durch die InsO, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, sowohl verfahrenstechnisch als auch finanziell in das Insolvenzverfahren eingebunden. Zusätzlich werden die Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters ausgedehnt. Diese beiden Themen bilden den Schwerpunkt dieser Arbeit, die die Bestimmungen der InsO und des EGInsO mit der Konkursordnung sowie dem ZVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung vergleicht und die potentiellen Auswirkungen der geänderten rechtlichen Situation auf die Sicherheitenstellung der Kreditinstitute untersucht. Untersucht werden die Auswirkungen dieser gesetzlichen Grundlagen auf die Werthaltigkeit der Kreditsicherheiten von Kreditinstituten, sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Insolvenzfestigkeit in diesem Bereich relevanter Rechtshandlungen (Sicherheitenbestellung, Kreditkündigung etc.) als auch hinsichtlich der Befriedigungsaussichten aus Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren. Ein besonderer Focus wird dabei auf folgende grundsätzlichen Gesichtspunkte gelegt: Privatrechtliche Vereinbarungen [...]
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