Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht die Bedeutung des Artikel 6 EMRK ("fair trial") auf den deutschen Verwaltungsprozess nach der VwGO. Dazu wird in einem ersten Teil das Verhältnis der EMRK zum Grundgesetz und zur VwGO geklärt und der Rang der EMRK in der deutschen Rechtsordnung bestimmt. Der zweite Teil geht der Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf verwaltungsgerichtliche Verfahren nach. Diese wäre nach einem flüchtigen Blick auf den Wortlaut und bei einer Orientierung an der deutschen Unterscheidung zwischen öffentlichem und zivilen Recht zu verneinen. Eine autonome Interpretation der EMRK führt jedoch dazu, den Begriff der "civil rights" weiter zu verstehen und zahlreiche Streitigkeiten als davon erfasst anzusehen, die nach deutscher Dogmatik öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind. Danach wird die Organisationsgarantie des Art. 6 EMRK näher beleuchtet und geklärt, welche Anforderungen ein "Gremium" erfüllen muss, um als "auf Gesetz beruhendes Gericht" nach Art. 6 EMRK anerkannt zu sein. Daran anschließend wird in einem weiteren Abschnitt der Arbeit die Verfahrensgarantie, der eigentliche Kern der Vorschrift, der fair-trial-Grundsatz analysiert. Ein besonderer Schwerpunkt wird dabei auf die beiden Konkretisierungen gelegt, bei denen die Regelungen des deutschen Verwaltungsprozessrechts am ehesten hinter dem Standard des Art. 6 EMRK zurück bleiben. Dies ist zum einen das Gebot angemessener Verfahrensdauer. Der Verfasser zeigt auf, nach welchen Kriterien die "angemessene Dauer" zu bestimmen ist. Er weist auf die besondere Bedeutung des Zusammenspiels von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK in diesem Bereich hin. Anschließend arbeitet er heraus, dass die Verfahrensdauer eine der größten Schwächen des deutschen Verwaltungsprozesses ist und stellt die Urteile des EGMR dar, in denen dieser eine Verletzung von Art. 6 EMRK durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer rügt. Zur Lösung dieses Problems ist nach Ansicht des Autors der Gesetzgeber aufgefordert, ein Verfahren auszugestalten, das einen effektiven Rechtsschutz gegen Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gewährleistet. Daneben wird als weitere Lösungsmöglichkeit auch eine nachträgliche Kompensation auf dem Wege der Staatshaftung bedacht. Den zweiten Schwerpunkt bildet der Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art. 6 EMRK. Die VwGO kennt zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz, die untersucht und zu denen konkrete Vorschläge zu einer konventionskonformen Anwendung gemacht werden.
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