Die Beendigung der Bestechungsdelikte hat in der Praxis vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verjährung Bedeutung erlangt. Die Arbeit befasst sich daher zum einen mit der Frage, ob die bislang existierende Rechtsprechung, gemessen an ihren eigenen Prämissen konsistent ist und in welcher Form sie im Zusammenhang mit den weiteren beendigungsrelevanten Rechtsinstituten (insbes. Konkurrenzen, prozessualer Tatbegriff, Qualifikationen, Regelbeispiele und Beteiligung) folgerichtig fortgeschrieben werden müsste. Zum anderen setzt sie sich damit auseinander, ob die Prämissen der Rechtsprechung überhaupt zutreffen.
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