Projektarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach (DHBW Mosbach), Sprache: Deutsch, Abstract: In den vergangenen Jahren etablierte es sich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer häufiger von zu Hause aus ihren berufsspezifischen Tätigkeiten nachgingen. Laut einer Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes haben im vergangenen Jahr so viele Menschen wie noch nie zuvor im Homeoffice verbracht. Im Jahr 2019 befanden sich gerade einmal 10 Prozent der abhängig Beschäftigten in den eigenen vier Wänden, um dessen Arbeit zu verrichten. Mit dem Beginn der Corona-Pandemie 2020 steigerte sich dies auf 19 Prozent. Der Höhepunkt wurde allerdings im Jahr 2021 erreicht. Aus der Statistik kann entnommen werden, dass mit 23 Prozent mehr als das Doppelte, im Vergleich zu den Arbeitnehmern aus dem Jahr 2019, von zu Hause aus arbeiteten. Verantwortlich hierfür ist vor allem die im Jahr 2021 eingeführte Homeoffice-Pflicht. Diese wurde am 19. Januar 2021 durch die Bund-Länder Konferenz beschlossen und trat zum 27. Januar 2021 in Kraft. Somit wurde festgelegt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihren Angestellten Homeoffice anzubieten. Voraussetzung hierfür ist, dass keine betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Den Beschäftigten stand es allerdings frei das Angebot anzunehmen. Erst später, am 21. April 2021, wurde in der vierten Novelle des Infektionsschutzgesetzes eine Pflicht verankert. Neu ist hierbei, dass Arbeitnehmer nun verpflichtet sind das Angebot anzunehmen. Vorausgesetzt es sprechen keine driftigen Gründe dagegen. Räumliche Enge oder fehlende technische Ausstattung werden nicht als diese angesehen. Ihr vorübergehendes Ende fand die Homeoffice-Pflicht am 30. Juni 2021. Die Regelung trat erneut zum 24. November 2021 in Kraft. Ebenfalls wurde zum 24. November 2021 die 3G-Regelung nach § 28 b IfSG am Arbeitsplatz verordnet. Arbeitnehmer waren dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber nachzuweisen, ob sie über einen Impfschutz, ein Genesenzertifikat oder einen täglichen Testnachweis verfügen. Die endgültige Abschaffung dieser speziellen Corona-Regelungen wurde in den neuen Vorschriften zum Ablauf des 19. März 2022 festgelegt. Beim Arbeiten von zu Hause aus entstanden für den steuerpflichtigen Arbeitnehmer häufig zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel Kosten für Strom oder Internet.