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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg, Lehrstuhl für deutsches und internationales Steuerrecht, Finanz- und Haushaltsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Übernahmeergebnis, also ein Übernahmegewinn oder ein Übernahmeverlust, stellt sich bei der Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft ein. Als Umwandlungsmöglichkeiten kommen der Formwechsel, die…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg, Lehrstuhl für deutsches und internationales Steuerrecht, Finanz- und Haushaltsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Übernahmeergebnis, also ein Übernahmegewinn oder ein Übernahmeverlust, stellt sich bei der Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft ein. Als Umwandlungsmöglichkeiten kommen der Formwechsel, die Verschmelzung und die Spaltung in betracht. Die Problematik für die Besteuerung solcher Umwandlungen besteht im Dualismus der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften gilt vor der Umwandlung das Trennungsprinzip, nach dem mit der Gesellschaftsebene und der Gesellschafterebene zwei eigenständige ertragsteuerliche Anknüpfungspunkte bestehen. Nach der Umwandlung in eine Personengesellschaft geht dieses Trennungsprinzip verloren und muss in das Besteuerungssystem von Personengesellschaften überführt werden. Hier erfolgt die Besteuerung ausschließlich auf der Ebene der Mitunternehmer der Personengesellschaft; die Personengesellschaft selbst ist kein eigenständiges Steuersubjekt. Somit muss ein grundlegender steuerlicher Systemwechsel vollzogen werden. Durch die Unternehmenssteuerreform muss nun der Übergang von der einen Rechtsform in die Andere hinsichtlich der Änderungen Besteuerung auf Seiten der Körperschaft und deren Anteilseigner ab deren Geltungsbereich berücksichtig werden.

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