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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund zahlreicher Unternehmenskrisen und Insolvenzen sah sich der deut-sche Gesetzesgeber 1998 veranlasst, den Lagebericht durch das KonTraG um eine Risikoberichtspflicht zu erweitern. Die §§ 289 und 315 HGB wurden um den Halbsatz „dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen“ ergänzt. Zusätzlich wurde der Gesetzeswortlaut durch den DRS 5 und den IDW RS HFA 1 konkretisiert. Das Ziel dieser Seminararbeit ist…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund zahlreicher Unternehmenskrisen und Insolvenzen sah sich der deut-sche Gesetzesgeber 1998 veranlasst, den Lagebericht durch das KonTraG um eine Risikoberichtspflicht zu erweitern. Die §§ 289 und 315 HGB wurden um den Halbsatz „dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen“ ergänzt. Zusätzlich wurde der Gesetzeswortlaut durch den DRS 5 und den IDW RS HFA 1 konkretisiert. Das Ziel dieser Seminararbeit ist herauszustellen, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Darstellung der Risiken der künftigen Entwick-lung vorliegen und wie die Risiken identifiziert und bewertet werden können. Ferner werden die Risikoberichte von BMW und VW verglichen, um zu über-prüfen, ob die Anforderungen an die Risikoberichte eingehalten werden. Als Problem wird deutlich, dass durch die abstrakt gehaltenen Formulierungen der Konkretisierungen des Gesetzeswortlautes erhebliche Ermessensspielräume in Bezug auf die Anforderungen an die Risikoberichterstattung auftreten. Es be-steht eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Diese wird beim Vergleich der Risikoberichte von BMW und VW deutlich. Die formalen Anforderungen werden überwiegend eingehalten. Inhaltlich bestehen aber erhebliche Mängel, insbesondere bei der Quantifizierung der Risiken. Außerdem beschreiben die Konzerne, obwohl sie in derselben Branche agieren, in den einzelnen Kategorien unterschiedliche Risiken. Dadurch sind die beiden Risikoberichte schwer vergleichbar. Um die Ermessensspielräume zu verkleinern, erhöhen sich die Anforderungen an den Risikobericht ab 1.1.2005. Gemäß den §§ 289 Abs. 1 und 315 Abs.1 HGB-E wird „eine Beurteilung und Erläuterung von wesentlichen Risiken und Chancen“ erforderlich. Zur Lösung der erörterten Probleme reicht die zukünftige Erweiterung nicht aus. Es sind zusätzliche Konkretisierungen des DRS 5 und der IDW Stellungnahme notwendig. Offen bleibt, ob die Risikoberichterstattung aufgrund der angesprochenen Probleme und des hohen Aufwandes bei der Identifikation und Bewertung der Risiken überhaupt Sinn macht.