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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Stralsund, Veranstaltung: Projekt "internationale Erbschaftsteuer", Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der zunehmenden internationalen Verflechtung hat auch die Zahl der Bundesbürger mit Vermögen im Ausland zugenommen. Insbesondere Spanien sei hier zu nennen, da es attraktiv ist in einem beliebten Urlaubsland Vermögen (z.B. Immobilien) zu besitzen. Im Erbfall kann es jedoch zu Problemen kommen, da der Erblasser meist auch Vermögen im Inland sein Eigen nennt und auch bei einer…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Fachhochschule Stralsund, Veranstaltung: Projekt "internationale Erbschaftsteuer", Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der zunehmenden internationalen Verflechtung hat auch die Zahl der Bundesbürger mit Vermögen im Ausland zugenommen. Insbesondere Spanien sei hier zu nennen, da es attraktiv ist in einem beliebten Urlaubsland Vermögen (z.B. Immobilien) zu besitzen. Im Erbfall kann es jedoch zu Problemen kommen, da der Erblasser meist auch Vermögen im Inland sein Eigen nennt und auch bei einer Übersiedlung häufig als Steuerinländer anzusehen ist. Dadurch kann sich eine Doppelbelastung ergeben, da die Finanzbehörden beider Staaten bestrebt sind, den steuerlichen Zugriff sicherzustellen. Der spanische Gesetzgeber geht dabei ähnlich wie der deutsche Fiskus vor. So ist die spanische Erbschaftsteuer so wie die deutsche als Erbanfallsteuer ausgestaltet und nicht als Nachlasssteuer, was z.B. Auswirkungen auf die Höhe der Steuerzahlung hat, da die persönlichen Verhältnisse zum Erblasser bzw. Schenker berücksichtigt werden. Unterschiede ergeben sich freilich auch. Hier sind im Besonderen die sehr hohen spanischen Steuersätze zu nennen. Die folgende Darstellung soll einen Vergleich zwischen beiden Steuersystemen bieten und einen Teil der Probleme erörtern, die sich bei deutsch-spanischen Vermögensübergängen ergeben. Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei in erster Linie um Bundesbürger mit Vermögen in Spanien handelt. Aufgrund inhaltlicher Beschränkungen sollen im Weiteren zivilrechtliche Aspekte außer Acht gelassen werden.

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