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Die betriebliche Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (eBook, PDF) - Feldmann, Thorsten
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (BWL), Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Arbeit umreiße ich die Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die in der Regel durch einen Betriebsrat in einem Unternehmen wahrgenommen werden. Dabei gehe ich explizit auf die §§ 111 - 113 BetrVG ein, die als Voraussetzung für Mitbestimmung die Betriebsänderung beinhalten, ebenso wie den Interessenausgleich, Sozialplan und einen möglichen Nachteilsausgleich. Gerade bei dem §…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (BWL), Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Arbeit umreiße ich die Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die in der Regel durch einen Betriebsrat in einem Unternehmen wahrgenommen werden. Dabei gehe ich explizit auf die §§ 111 - 113 BetrVG ein, die als Voraussetzung für Mitbestimmung die Betriebsänderung beinhalten, ebenso wie den Interessenausgleich, Sozialplan und einen möglichen Nachteilsausgleich. Gerade bei dem § 112 BetrVG besitzt ein Mitbestimmungsorgan ein erzwingbares MBR, während die §§ 106 - 110 und §§ 111 und 113 BetrVG lediglich Beratungs- und Informationsrechte darstellen. Aus diesem Grund liegt der Schwerpunkt meiner Untersuchung auch auf dem § 112 BetrVG, wie auch dem § 111 BetrVG, der eine MBR überhaupt erst auszulösen vermag. Durch einen breitgefächerten Blick in die verbreitete Literatur, will ich die herrschende Meinung zu diesem Thema nachzeichnen, Kontroversen aufdecken und letzt lich einen guten Gesamtüberblick schaffen. Daher habe ich keine spezifischen Fälle aus der Praxis auf- oder nachbereitet, sondern versucht, durch die Angabe von Beispielen sowie Rechtsprechungen den Sachverhalt zu transportieren und manifestieren. Die §§ 111 - 113 BetrVG finden bei Tendenzbetrieben nicht die gleiche Anwendung. Ebenso verhält sich dies im Falle einer Unternehmensinsolvenz. Auf diese besonderen Tatbestände werde ich in der Arbeit nicht eingehen.