Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG), das am 29.05.2009 in Kraft getreten ist, wurde das deutsche Handelsbilanzrecht umfassend reformiert. Ziel des Gesetzgebers war es, eine vollwertige, aber kostengünstigere und einfachere Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards zu schaffen, ohne auf die Eckpfeiler des HGB-Bilanzrechts - die handelsrechtliche Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG - und das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu verzichten. Im Zuge dieser Gesetzesreform wurden insbesondere die Vorschriften hinsichtlich der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen geändert. Eine weitere Neuerung durch das BilMoG ist die Saldierungspflicht von Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen mit bestimmten Vermögensgegenständen (sog. Deckungsvermögen). Die bisherige Bilanzierungspraxis, der zufolge der steuerrechtliche Wert nach § 6a EStG in die Handelsbilanz übernommen wurde, ist nach dem BilMoG nicht mehr gesetzeskonform. Gemäß Art. 66 Abs. 3 EGHGB sind Unternehmen verpflichtet, die Vorschriften des BilMoG für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben. Unter der Prämisse, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, werden Unternehmen somit zum Ende des Jahres 2010 erstmals ihre Altersversorgungsverpflichtungen nach geltendem Recht bilanzieren müssen. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Arbeit der bilanziellen Behandlung von Altersversorgungsverpflichtungen im deutschen Handelsrecht, indem die einschlägigen Vorschriften de lege lata diskutiert werden. Zu diesem Zweck wird in Kapitel 2 zunächst geklärt, warum und welche Arten von Altersversorgungsverpflichtungen in der Bilanz angesetzt und ausgewiesen werden müssen. Sodann werden die Vorschriften und Methoden zur Bewertung dieser Verpflichtungen in Kapitel 3 erörtert. In Kapitel 4 wird die Bilanzierung von Deckungsvermögen näher erläutert. In diesem Zusammenhang wird auch das Modell des Contractual Trust Arrangement als eine Ausgestaltungsmöglichkeit von Deckungsvermögen vorgestellt. Abschließend erfolgt in Kapitel 5 eine Zusammenfassung der Ergebnisse in Verbindung mit einer kritischen Würdigung.
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