Inhaltsangabe:Problemstellung: Im Zuge der Entwicklung hin zu einer Dienstleistungs-, Hochtechnologie- und Wissensgesellschaft haben immaterielle Werte wie bspw. Patente, Lizenzen, Marken und Humankapital stetig an Bedeutung gewonnen und die früher dominierende Stellung materieller Werte abgelöst. Demzufolge wird der Wert eines Unternehmens heutzutage vorwiegend von immateriellen Werten geprägt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer sachgerechten bilanziellen Behandlung dieser, von der Literatur oftmals als zentrale ¿Werttreiber¿ eines Unternehmens betrachteten, Werte. Die Beantwortung dieser Frage gestaltet sich jedoch schwierig und ist umstritten. Zurückzuführen ist dies auf die Eigenschaft der Immaterialität, die in vielen Fällen mit Kurzlebigkeit oder einer starken Unternehmensspezifizierung verbunden ist. Ein einheitliches Vorgehen bei der Identifizierung, Aktivierung und Bewertung ist anhand der damit verbundenen Objektivierungsprobleme kaum möglich. Nicht ohne Grund werden immaterielle Werte deshalb in der Literatur oftmals als die ¿ewigen Sorgenkinder¿ der Bilanzierung bezeichnet. Zudem fordert die voranschreitende Globalisierung auf den Güter- und Kapitalmärkten die bilanzielle Behandlung immaterieller Werte nicht nur national, sondern vielmehr auch aus einem internationalen Blickwinkel zu betrachten. So wurde im Rahmen des KapAEG der, bis zum 31.12.2004 befristete, § 292a in das HGB aufgenommen. Hierdurch war es börsennotierten deutschen Mutterunternehmen erstmals möglich, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, statt eines konsolidierten HGB-Abschlusses einen Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (d.h. nach IFRS oder US-GAAP) aufzustellen. Mit dem KapCoRiLiG wurde diese Regelung auf kapitalmarktorientierte deutsche Mutterunternehmen erweitert. Mittlerweile wurde durch die Verordnung der Europäischen Union vom 19.07.2002 beschlossen, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet sind, ihren Konzernabschluss ¿ für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen ¿ nach IFRS aufzustellen. Darüber hinaus wurde ein Mitgliedstaatenwahlrecht eingeräumt, das die Anwendung der IFRS für bestimmte Unternehmen erst für Geschäftsjahre vorschreibt, die nach dem 31.12.2006 beginnen. Ferner wurde für Einzel- und konsolidierte Abschlüsse von nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen in Art. 5 der EU-Verordnung ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Aufstellung eines IFRS-Abschlusses [...]
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