Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Technische Akademie Wuppertal e.V., Veranstaltung: Bilanzierung und Bilanzanalyse, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Darstellung bzw. der Bewertung eines Unternehmens sind nicht mehr nur die materiellen Vermögensgegenstände von Bedeutung, sondern auch die immateriellen Vermögensgegenstände tragen einen großen Teil zum Unternehmenswert bei. Denn Betriebe werden nicht nur danach bewertet, welche materiellen Vermögensgegenstände in der Bilanz erfasst sind. Bedeutungsvoll sind auch immaterielle Faktoren, wie beispielsweise Innovationsfähigkeit, Know-how der Mitarbeiter oder ein aufgebauter Kundenstamm. Selbst geschaffene Vermögensgegenstände sind wichtige Bestandteile einer Unternehmung. Wurden früher nur die materiellen Vermögensgegenstände in der Bilanz beachtet, wurde diese Möglichkeit mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) auch für die immateriellen Vermögensgegenstände geschaffen. Jedoch muss jedes Unternehmen für sich abwägen, ob eine Aktivierung und die damit verbundene aufwendige Dokumentation sinnvoll ist und in welcher Form aktiviert werden soll. Das Gesetz bietet verschiedene Ermessensspielräume und die Betriebe müssen bilanzpolitische Entscheidungen treffen. In der vorliegenden Arbeit werden die Möglichkeiten der Aktivierung von selbst geschaffenen materiellen wie auch immateriellen Vermögensgegenständen im Anlagevermögen betrachtet. Durch das geschaffene Aktivierungswahlrecht von immateriellen Vermögensgegenständen ergeben sich mehr Wege für Unternehmen, sich in ihrem Jahresabschluss darzustellen. Jedoch bringen die Chancen der Aktvierung auch Pflichten und einen damit verbundenen Aufwand mit sich. Ziel dieser Arbeit ist es, den Leser mit dem Thema der Bilanzierung von selbst geschaffenen Vermögensgegenständen im Anlagevermögen vertraut zu machen und die Chancen als auch Risiken der bilanzpolitischen Entscheidung für oder gegen eine Bilanzierung zu betrachten. Die Arbeit basiert auf den Richtlinien für national tätige Unternehmen. Die Vorgaben aus IFRS bleiben unberücksichtigt. Der handelsrechtliche Begriff „Vermögensgegenstand“ und der steuerrechtliche Begriff „Wirtschaftsgut“ sind als identisch zu betrachten. Wenn nichts anderes angegeben, beziehen sich die Gesetzesangaben des Handelsgesetzes immer auf die neue Fassung nach BilMoG.