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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers war im deutschen Kartellrecht lange Zeit nicht gesetzlich geregelt. Im Zuge der immer höher steigenden Bußgeldsummen wurde es für Unternehmen zunehmend lukrativ die Regelungslücke durch Umstrukturierung des betroffenen Unternehmens zur Umgehung der Bußgeldpflicht auszunutzen. Dieses Verhalten der Unternehmen zwang den BGH zu mehreren Entscheidungen, in denen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers war im deutschen Kartellrecht lange Zeit nicht gesetzlich geregelt. Im Zuge der immer höher steigenden Bußgeldsummen wurde es für Unternehmen zunehmend lukrativ die Regelungslücke durch Umstrukturierung des betroffenen Unternehmens zur Umgehung der Bußgeldpflicht auszunutzen. Dieses Verhalten der Unternehmen zwang den BGH zu mehreren Entscheidungen, in denen er aber aufgrund der damaligen Rechtslage nur in Einzelfällen und unter strengen Voraussetzungen diesem rechtspolitisch äußerst problematischen Verhalten der Unternehmen entgegentreten konnte. Mit dem Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle am 30.06.2013 hat der Gesetzgeber versucht die Regelungslücken zu schließen. Hierfür wurden erstmalig Regelungen zur Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers kodifiziert. Der vorgelegte Beitrag möchte zunächst die Regelungslücken und die damit einhergehenden Probleme vor der Novelle darstellen. Anschließend sollen die erfolgten Änderungen vorgestellt, und zugleich einer kritischen Würdigung, insb. im Hinblick auf die Schließung der Regelungslücken, unterzogen werden. Dabei müssen sich die Neuregelungen an rechtlichen und praktischen Vorgaben messen lassen. Ferner soll geklärt werden, ob auch de lege lata noch Regelungslücken bestehen und inwiefern diese durch bestehende Regelungen geschlossen werden können. Abschließend soll die neue Rechtslage im Kontext des Europarechts und der Rechtsprechungspraxis bewertet werden. Ein besonderes Augenmerk liegt hier auf den beiden gegeneinander abzuwägenden Positionen der deutschen Gesetzessystematik und den europarechtlichen Vorgaben.