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Katharina von Koppenfels-Spies untersucht die bürgerlich-rechtlichen Legalzessionen der §§ 774 und 1607 Abs. 2 BGB, die privatversicherungsrechtliche cessio legis des § 67 VVG sowie die cessiones legis des § 116 SGB X und des § 6 EFZG im Sozialversicherungs- und Entgeltfortzahlungsrecht. Anhand der Analyse dieser Vorschriften geht die Autorin dem Eindruck der fehlenden Struktur und Systematik des Legalzessionsregresses bzw. dem Anschein der gesetzgeberischen Willkür und Beliebigkeit im Hinblick auf die Anordnung von cessiones legis (etwa wegen unterschiedlicher Regelungszusammenhänge oder…mehr

Produktbeschreibung
Katharina von Koppenfels-Spies untersucht die bürgerlich-rechtlichen Legalzessionen der §§ 774 und 1607 Abs. 2 BGB, die privatversicherungsrechtliche cessio legis des § 67 VVG sowie die cessiones legis des § 116 SGB X und des § 6 EFZG im Sozialversicherungs- und Entgeltfortzahlungsrecht. Anhand der Analyse dieser Vorschriften geht die Autorin dem Eindruck der fehlenden Struktur und Systematik des Legalzessionsregresses bzw. dem Anschein der gesetzgeberischen Willkür und Beliebigkeit im Hinblick auf die Anordnung von cessiones legis (etwa wegen unterschiedlicher Regelungszusammenhänge oder divergierender gesetzlicher Ausgestaltung) nach. Sie liefert damit einen Beitrag zur Strukturierung und Systematisierung der cessio legis und zugleich auch der Rückgriffsordnung. Es zeigt sich, dass sich die Legalzessionsregelungen und der Legalzessionsregress auf einheitliche Wertungen und Prinzipien zurückführen lassen. Die Autorin kommt bei der Analyse der im Wege einer cessio legis geregelten Dreieckskonstellationen und der den Legalzessionsregress auslösenden Drittleistungen zu dem Ergebnis, dass der Anordnung der cessiones legis typisierte, im Kern stets identische Problemlagen zugrunde liegen. Obwohl die konkreten gesetzlichen Legalzessionsregelungen mit ihren zum Teil sehr unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltungen dies nicht vermuten lassen, lassen sich nach Auffassung der Autorin alle Legalzessionsanordnungen auch in ihrer gesetzeskonkreten Ausgestaltung auf einen einheitlichen, in dogmatischer Hinsicht unerlässlichen, aber beschränkten Grundbestand an Regelungen zurückführen. Insoweit kann von einem Modell der cessio legis gesprochen werden. Geboren 1972; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster und der Université de Poitiers; 1998 Promotion; 2005 Habilitation; seit 2006 Professorin für Bürgerliches Recht, Sozialrecht und Arbeitsrecht an der Universität Freiburg.

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