Die Debatte um Schutz und Vorsorge als anlagenrechtliche Genehmigungsschwellen im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist fast so alt wie das Gesetz selbst und nach nahezu 40 Jahren im Dissens erstarrt. Die Arbeit führt die Grundpflichtentatbestände auf ihre begrifflichen Ursprünge im Gefahrenabwehrrecht zurück und entfaltet sie von da aus entlang der dem Gefahrenbegriff zu Grunde liegenden theoretischen Struktur neu. Als Gewinn bleibt eine trennscharfe Abgrenzung beider Grundpflichten, die das Regelungskonzept als Dreiklang aus der Abwehr konkreter und abstrakter Gefahren sowie der Minimierung von Risiken begreift. Auch der häufig als defizitär begriffenen Gewährung von Drittschutz kann dieser Vorschlag abhelfen. Denn mit der Abgrenzung durch echte qualitative Zuschreibungen geht ein weit in den Bereich der Vorsorge reichendes Drittschutzverständnis einher, das auf überwiegend teleologische Begründungsansätze verzichten und entsprechenden Forderungen im Ergebnis abhelfen kann.
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