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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,0, Technische Hochschule Rosenheim (Betriebswirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Unterschlagung im Strafrecht wird verfolgt nach § 246 StGB. Dort heißt es: "Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet,"...". Auch der Versuch ist strafbar.1 Im Strafrecht ist es oft schwer festzustellen, welche Straftat letztendlich zu verfolgen und zu bestrafen ist. Um eine Unterschlagung zu begehen oder zu verdecken, werden oft gleichzeitig andere Straftatbestände erfüllt, wie z.B. die…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,0, Technische Hochschule Rosenheim (Betriebswirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Unterschlagung im Strafrecht wird verfolgt nach § 246 StGB. Dort heißt es: "Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet,"...". Auch der Versuch ist strafbar.1 Im Strafrecht ist es oft schwer festzustellen, welche Straftat letztendlich zu verfolgen und zu bestrafen ist. Um eine Unterschlagung zu begehen oder zu verdecken, werden oft gleichzeitig andere Straftatbestände erfüllt, wie z.B. die der Untreu, des Betrugs und der Urkundenfälschung. 2 Außerdem ist die strafrechtliche Abgrenzung der Unterschlagung vom Diebstahl auch heute noch ein Streitpunkt. Im wirtschaftlichen Sinne ist unter einer Unterschlagung jede bewusste Handlung verstanden, die zur Schädigung des Unternehmens und gleichzeitig zur persönlichen Bereicherung führt. Deswegen ist der Begriff der wirtschaftlichen Unterschlagung mit dem Begriff "dolose Handlungen" gleichzusetzen. Denn "Dolose Handlungen zielen stets bewusst auf die Schädigung des Unternehmens und die persönliche Bereicherung des Täters ab und stellen damit bewusste Verstöße mit Bereicherungsabsicht dar."3 "Die Unterschlagungsprüfung ist eine Sonderprüfung mit dem Ziel, Unterschlagungen aufzudecken, möglichst den oder die Täter zu überführen und damit die Voraussetzungen für Regressansprüche zu schaffen und schließlich beizutragen, daß künftige dolose Handlungen dieser Art vermieden werden können."4 Auftraggeber für die Unterschlagungsprüfung ist die Unternehmensleitung. 5 Der Prüfungsauftrag erfolg schriftlich. Der Auftrag kann in Abhängigkeit davon erfolgen, ob Verdachtsmomente vorliegen oder nicht. [...] 1 § 246 Abs. III StGB 2 Vgl. Schedlbauer, H., Sonderprüfungen, 1984, S. 338. 3 S. Sell, K., Aufdeckung von Bilanzdelikten, 1999, S. 4. 4 S. Schedlbauer, H., Sonderprüfungen, 1984, S. 338. 5 Vgl. Hofmann, R., Unterschlagungsprüfung und Unterschlagungsprophylaxe, 1997, S. 256.

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