Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 14 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der jüngeren Vergangenheit hat die Rechtsprechung und lehrende Literatur das Institut der Gesellschafterhaftung innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) über die gesetzlichen Grundlagen hinaus weiterentwickelt. Dies hat dazu geführt, daß der Begriff "mit beschränkter Haftung" inhaltlich neu definiert werden muß. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen eines Gesellschafters einer GmbH eintritt, soll in der vorliegenden Seminararbeit verdeutlicht werden. Der Charakter einer GmbH Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine GmbH muß in Ihrer Form als Kapitalgesellschaft eindeutig von ihrem Korrelat - der Personengesellschaft - unterschieden werden. Bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht wie bei einer Personengesellschaft die Person als Gesellschafter im Vordergrund, sondern ausnahmslos die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen. Persönliche Ziele und Absichten der Gesellschafter stehen also hinter denen der Gesellschaft zurück. Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH fußt darin, gezielt das Zuordnungsobjekt von Rechtsnormen und damit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Hinter dieser Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Rechtsordnung uneingeschränkt rechtsfähig ist, verbirgt sich hier also hinter einer GmbH eine juristische Person des privaten Rechts. Die verliehene Rechtsfähigkeit ermächtigt die GmbH im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zu der gesamtheitlichen selbständigen Wahrnehmung ihrer Interessen, soweit diese Rechte und Pflichten nicht einzig natürlichen Personen vorbehalten sind. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter wurden durch den Gesetzgeber durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 20. Mai 1898 reglementiert, welches in weiten Teilen bis zum heutigen Tage inhaltlich unverändert blieb. Die personelle Form einer GmbH ist in eine Mehrpersonen- und eine Einmann-GmbH zu unterteilen. Eine Mehrpersonen-GmbH bildet die Regelform einer GmbH, da hier mindestens zwei Gesellschafter mit der Gesellschaftsführung beauftragt sind, während bei einer Einmann-GmbH juristische- und natürliche Person identisch sind. Diese Sonderform der Einmann-GmbH wirft unter manchen Aspekten besondere Problemstellungen auf, welche aber aus Platzgründen in dieser Ausarbeitung nicht gesondert abgehandelt werden.
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