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Anatol Dutta untersucht, ob inländische Gerichte öffentlichrechtliche Forderungen ausländischer Staaten, etwa fremde Steuerforderungen, durchsetzen dürfen. Dies wird bisher nahezu weltweit unter Berufung auf einen angeblichen Grundsatz der gerichtlichen Nichtdurchsetzbarkeit fremder öffentlichrechtlicher Forderungen verneint. Zunächst stellt der Autor rechtsvergleichend diesen traditionellen Nichtdurchsetzungsgrundsatz sowie seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen dar. Anschließend wendet er sich einer rechtlichen Kritik des Nichtdurchsetzungsgrundsatzes zu. Er zeigt auf, dass der…mehr

Produktbeschreibung
Anatol Dutta untersucht, ob inländische Gerichte öffentlichrechtliche Forderungen ausländischer Staaten, etwa fremde Steuerforderungen, durchsetzen dürfen. Dies wird bisher nahezu weltweit unter Berufung auf einen angeblichen Grundsatz der gerichtlichen Nichtdurchsetzbarkeit fremder öffentlichrechtlicher Forderungen verneint. Zunächst stellt der Autor rechtsvergleichend diesen traditionellen Nichtdurchsetzungsgrundsatz sowie seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen dar. Anschließend wendet er sich einer rechtlichen Kritik des Nichtdurchsetzungsgrundsatzes zu. Er zeigt auf, dass der Nichtdurchsetzungsgrundsatz gerade vor dem Hintergrund der Globalisierung nicht nur rechtspolitisch verfehlt ist, sondern sich auch de lege lata nicht halten lässt. Völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Gründe können den Nichtdurchsetzungsgrundsatz nur auf den ersten Blick rechtfertigen. Auch auf der Ebene des nationalen einfachen Rechts lässt sich der Nichtdurchsetzungsgrundsatz nicht begründen. Vor allem ist zu beachten, dass der Spielraum für einen Nichtdurchsetzungsgrundsatz im nationalen Recht durch das Völkervertrags- und Europarecht stark eingeschränkt ist, die beide eine gegenseitige Durchsetzung von zahlreichen öffentlichrechtlichen Forderungen vorsehen. Angesichts der fehlenden rechtlichen Basis für den Nichtdurchsetzungsgrundsatz entwickelt der Autor abschließend Durchsetzungsregeln, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen inländische Gerichte fremde öffentlichrechtliche Forderungen durchsetzen sollten. ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

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