Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Ludwig-Maximilians-Universität München (Recht als Nebenfach), Veranstaltung: Hauptseminar Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge ist die Europäische Union (EU) im Verlauf der knapp letzten fünfzig Jahre von einer zunächst rein wirtschaftlichen Gemeinschaft zu einer politischen Union gewachsen. Der Einfluss auf die inzwischen ca. 450 Millionen Bürger der EU ist in vielen Bereichen des gemeinsamen Lebens zu spüren. Dies betrifft dabei nicht nur die gemeinsame Währung in der Eurozone oder den Wegfall der Grenzkontrollen im Schengenraum. Gerade die Errungenschaften, deren Auswirkungen nicht so ausführlich in der breiten Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden, sind oft nicht auf deren Ursprung im Europäischen Parlament oder im Ministerrat der EU, den beiden gesetzgebenden Organen innerhalb der Gemeinschaft, zurückzuführen. So ist sogar eher das Gegenteil der Fall. Dadurch dass negative Entwicklungen in einem Mitgliedsstaat gerne auf die Bürokratie der EU geschoben werden und positive Initiativen gerne für den Erfolg nationaler Politik hervorgehoben werden, nimmt ein Großteil der EU-Bürger die Arbeit in Brüssel als überregulativ und über ihre Köpfe hinweg beschließend wahr. Die beiden gescheiterten Referenten zur neuen EU-Verfassung in Frankreich und den Niederlanden zeigen ein weiteres Mal das negative Gesamtbild der Europäischen Union in der Bevölkerung. Dabei ist vielen Menschen gar nicht bewusst, in wie weit sie zum Beispiel von den vier Grundfreiheiten der EU (freier Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehr) profitieren. Oft werden die Dimensionen, die Richtlinien der EU auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten hat, gar nicht wahrgenommen. Diese Auswirkungen, die das sogenannte europäisches Sekundärrecht auf die einzelnen Bürger der EU hat, soll anhand der Dienstleistungsfreiheit in den Medien dargestellt werden. Dazu wird zunächst der Begriff Dienstleistungsfreiheit, wie im Artikel 49 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) niedergeschrieben, definiert. Danach ist ein weiterer Blick auf die Kulturkompetenzen der EU laut Artikel 151 EGV notwendig. Des weiteren werden die Grenzen dieser und weiterer Kompetenzen mit Hilfe des Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sowie des Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und weitere Zuständigkeitskonflikte im EGV näher betrachtet.
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