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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14,00, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Studienarbeitsseminar Rechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Gang der Darstellung Die Arbeit beginnt mit der Darstellung des Römischen bzw. Gemeinen Rechts hinsichtlich der Pflichten des Verkäufers. Danach geht die Arbeit auf die Entwicklungen bis zu Beginn des 19. Jhdt. ein, also auf die Zeit, in der Grundlagen für die Entwicklung der wissenschaftlichen Diskussion der Rechtslehre des 19. Jhdt.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14,00, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Studienarbeitsseminar Rechtsgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Gang der Darstellung Die Arbeit beginnt mit der Darstellung des Römischen bzw. Gemeinen Rechts hinsichtlich der Pflichten des Verkäufers. Danach geht die Arbeit auf die Entwicklungen bis zu Beginn des 19. Jhdt. ein, also auf die Zeit, in der Grundlagen für die Entwicklung der wissenschaftlichen Diskussion der Rechtslehre des 19. Jhdt. entstanden sind. So werden an dieser Stelle auch die geschichtlichen Hintergründe, wie die Epoche der Aufklärung, die „historische Schule“ und das Naturrecht erläutert, die für die Rechtsentwicklung von großer Bedeutung waren. Dabei wird insbesondere den herausragenden Persönlichkeiten dieser Epochen Beachtung geschenkt, die maßgeblich die Rechtslage zur ETVPfl. beeinflusst haben. Im Hauptteil erfolgt die Darstellung der ETVpfl. in der Rechtslehre des 19. Jahrhunderts, insbesondere im ALR und seine Entwicklung bis zum BGB von 1900. Hierbei werden auch der Erwerb einer fremden Sache, die Doppelkontraktion und Leistungsstörungen behandelt. Dabei erfolgt jeweils die Illustration der Rechtsbeziehungen und verschiedenen Wirkungen des Eigentumsübergangs inter partes und gegenüber Dritten, auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Gläubigern des veräußernden oder erwerbenden Teils.