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Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1.8, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Untersucht man die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmensaktivitäten einmal genauer, so zeigt sich die Notwendigkeit, die rechtsspezifischen Rahmenbedingungen unzähliger nationaler Empfehlungen für die Jahresabschlusserstellung in eine einheitliche oder zumindest international vergleichbare Form bringen zu wollen. Die Ausarbeitung von Rechnungslegungsnormen mit dem Ziel der internationalen Harmonisierung begann bereits in den…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1.8, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Untersucht man die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmensaktivitäten einmal genauer, so zeigt sich die Notwendigkeit, die rechtsspezifischen Rahmenbedingungen unzähliger nationaler Empfehlungen für die Jahresabschlusserstellung in eine einheitliche oder zumindest international vergleichbare Form bringen zu wollen. Die Ausarbeitung von Rechnungslegungsnormen mit dem Ziel der internationalen Harmonisierung begann bereits in den sechziger Jahren und kam seither praktisch kaum mehr zum Stillstand. Dieser Entwicklung hat der deutsche Gesetzgeber vor allem durch die Verabschiedung zweier Gesetze Rechnung getragen. Zum einen mit dem KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) und zum anderen mit dem KapAEG (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz). Mit dem KonTraG wurde der Grundstein für das DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee) gelegt und das KapAEG ermöglicht es, dass bestimmte Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen können. Zudem werden mit der Verordnung des Europäischen Parlaments vom 27. Mai 2002 die IFRS (International Financial Reporting Standards)1 ab 1. 1. 2005 für konsolidierte Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Gesellschaften Pflicht2. Ferner hat die EU (Europäische Union) ein Mitgliedsstaatenwahlrecht für die Anwendung der IFRS eingeräumt. Jeder Staat kann gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die IFRS auch für die weiteren Konzern- als auch Einzelabschlüsse gestatten oder vorschreiben. Auch wenn Deutschland vorerst nicht von diesem Wahlrecht Gebrauch machen sollte, so ist doch auf lange Sicht mit einer einheitlichen internationalen Regelung zu rechnen. Des Weiteren werden Unternehmen verstärkt objektive und umfangreiche Berichte, wie sie die IFRS verlangen, über das Risikomanagement sowie über die Vermögens- und Ertragslage den Banken vorlegen müssen3. Durch eine größere Offenheit den Kreditgebern gegenüber vermeiden sie die Gefahr einer teureren Kreditfinanzierung. Deshalb und aufgrund einer möglichen kompletten Vereinheitlichung der internationalen Rechnungslegung, werden früher oder später alle Unternehmen, auch die kleinen und mittelständischen Firmen wie z. B. RAND WorldwideTM, die ihren Kapitalbedarf über Banken oder andere institutionelle Investoren decken, von der Bilanzierung nach IFRS berührt sein.