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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte, Friedrich-Schiller-Universität Jena (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01.01.2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft und brachte zahlreiche Veränderungen mit sich. So wurde u. a. im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ein neuer Versagungsgrund in das Recht des Geschiedenenunterhalts ("weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt") eingeführt. Der vorher nicht ausdrücklich normierte Grund…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte, Friedrich-Schiller-Universität Jena (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01.01.2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft und brachte zahlreiche Veränderungen mit sich. So wurde u. a. im Rahmen des § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ein neuer Versagungsgrund in das Recht des Geschiedenenunterhalts ("weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt") eingeführt. Der vorher nicht ausdrücklich normierte Grund wurde von der Rechtsprechung in die Generalklausel des § 1579 Nr. 7 BGB a. F. hineingelesen, wodurch sich eine überaus reiche, kaum überschaubare Kasuistik herausgebildet hat. Der Gesetzgeber strebt mit der nun ausdrücklichen Normierung in erster Linie eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts an. Ob und inwieweit eine solche Vereinfachung durch die getroffene Maßnahme aus Sicht der etwaig Rechtsbetroffenen (Bürgerinnen und Bürger) und der Justiz (auch Anwaltschaft) ggf. möglich ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Erläuterungen. In diesem Rahmen soll nach einer kurzen allgemeinen Darstellung zu § 1579 BGB zunächst auf die Erfassung entsprechender Sachverhalte vor der Gesetzesreform und deren Problematik eingegangen werden. Anschließend soll das reformierte Recht dargestellt und dieses beurteilt werden.

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