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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Fachhochschule Erfurt, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht III (7.Sem), Sprache: Deutsch, Abstract: Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person des deutschen Rechts und eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins. Gemäß § 1 (1) GenG ist sie als Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, definiert. Aufgrund der offenen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Fachhochschule Erfurt, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht III (7.Sem), Sprache: Deutsch, Abstract: Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person des deutschen Rechts und eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins. Gemäß § 1 (1) GenG ist sie als Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt, definiert. Aufgrund der offenen Mitgliederzahl und der dadurch entstehenden Unabhängigkeit von dem Mitgliederstand stellt die eG eine Körperschaft dar. Außerdem ist aus der Definition erkennbar, dass ihr vordergründiger Zweck nicht wie bei anderen Gesellschaftsformen in der Gewinnerzielung, sondern in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder liegt. Neuerdings können auch kulturelle und soziale Belange als Förderzweck zugelassen werden. Durch eine bestimmte Leistungserbringung, welche Kosten- und Produktivitätsvorteile, Beratungen oder auch Dienstleistungen der Genossenschaft sein können, werden die Mitglieder gefördert und sind daher Gesellschafter und Kunde in einem (genossenschaftliches Identitätsprinzip). Ziel dabei ist es einerseits dem Wettbewerb mit dem durch den freiwilligen Genossenschaftszusammenschluss gebündelten Kapital Stand zu halten und andererseits durch das zur Verfügung stellen des eigenen Vermögens für die anderen Genossen sich gemeinschaftlich zu helfen.