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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,4, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe (Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Auf Grund der demographischen Entwicklung in Deutschland wird die Beraterschaft mit einem erhöhten Beratungsbedarf auf den Gebieten der Erb- und Schenkungssteuern zu rechnen haben. Viele der älteren Generationen werden in ihre Planung auch die Übertragung ihres Vermögens im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge einbeziehen. Natürlich wollen sie dabei nicht auf…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,4, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe (Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Auf Grund der demographischen Entwicklung in Deutschland wird die Beraterschaft mit einem erhöhten Beratungsbedarf auf den Gebieten der Erb- und Schenkungssteuern zu rechnen haben. Viele der älteren Generationen werden in ihre Planung auch die Übertragung ihres Vermögens im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge einbeziehen. Natürlich wollen sie dabei nicht auf ihren Lebensstandard verzichten. Ein probates Mittel, diese Ziele zu verbinden, stellt die Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Bezüge dar. Die einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen hat eine weitreichende Tradition. Die über 100-jährige Geschichte war von vielen Rechtsprechungen geprägt.1 Allein in den letzten Jahren gab es etliche FG- und BHF-Entscheidungen zu diesem Thema. Gerade in Bezug auf die Planung des Übertrages von eigenem Vermögen verlangen die Steuerpflichtigen eine gewisse Rechtssicherheit und Klarheit. Diesem Anspruch werden der Gesetzgeber und die Rechtsprechung in keiner Weise gerecht. Zwar wurde mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.1996 – dem sog. Renten-Erlass – die steuerliche Behandlung von Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen konkretisiert.2 Doch relativierte sich die erhoffte Rechtssicherheit durch weitere BHF-Urteile, die Teilen des Erlasses widersprachen. Auch die Nachbesserungen durch den sog. 2. Renten-Erlass vom 26.08.2002 stießen in der Literatur auf Kritik und sind durch weitere Urteile wieder überholt.3 [...] 1 Vgl. Spiegelberger: „Der Sonderausgabenabzug privater ...“; S. 1074. 2 BMF v. 23.12.1996, IV B 3 – S. 2257. 3 BMF v. 26.08.2002, IV C 3 – S. 2255.