Die weit überwiegende Zahl von urheberrechtlichen Werkschöpfungen wird heute von abhängig beschäftigten Urhebern in Arbeitsverhältnissen erbracht. Für dieses Phänomen einer eigenschöpferischen und zugleich abhängigen Tätigkeit erklärt § 43 UrhG lediglich die allgemeinen Regeln der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten für anwendbar. Für den Arbeitgeber, der das Arbeitsergebnis optimal verwerten will, ergeben sich besondere Probleme, wenn er unübertragbare urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse, etwa zur Veröffentlichung oder Änderung des Werkes, in Anspruch nehmen will. Die Arbeit widmet sich der praktisch bedeutsamen Frage, wie weit und auf welchem konstruktiven Weg Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts möglich sind.
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