Aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Normierung und im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung ist in Deutschland eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit zu beklagen. Gleichzeitig drohen Rechtsprechung und Schrifttum auf dem Gebiet des Zivilrechts und auf dem Gebiet des Strafrechts auseinanderzufallen, nachdem der Haftungssenatdes Bundesgerichtshofs einem minderjährigen Patienten trotz Urteils- und Einwilligungsfähigkeit lediglich ein Vetorecht, nicht jedoch eine Alleinentscheidungskompetenz zugesprochen hat. Hier stellt sich die Frage des Erfordernisses einer einheitlichen Beurteilung der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund im Zivil- und Strafrecht. Diese Problematik des Primats der Einheit der Rechtsordnung wird sowohl auf dem Gebiet des nationalen Rechts als auch auf dem Gebiet des Internationalen Privat- und Strafrechts beleuchtet.
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