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Umfasst ein Gesamtarbeitsvertrag indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen, bedeutet dies, dass eine Partei des Einzelarbeitsvertrags verpflichtet wird, ohne dass die andere berechtigt ist. Die Durchsetzung ist folglich Sache der Verbände, welche das fehlbare Mitglied gemäss Art. 357a Abs. 1 OR mittels Einwirkung zur Einhaltung anhalten müssen. De lege lata kommt der betroffenen Partei des Einzelarbeitsvertrags keine Möglichkeit zu, selbst die Durchsetzung zu erwirken. Dies offenbart eine Schutzlücke, welche vor dem Hintergrund der «präsumtiv existentiellen Abhängigkeit des Arbeitnehmers von der…mehr

Produktbeschreibung
Umfasst ein Gesamtarbeitsvertrag indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen, bedeutet dies, dass eine Partei des Einzelarbeitsvertrags verpflichtet wird, ohne dass die andere berechtigt ist. Die Durchsetzung ist folglich Sache der Verbände, welche das fehlbare Mitglied gemäss Art. 357a Abs. 1 OR mittels Einwirkung zur Einhaltung anhalten müssen. De lege lata kommt der betroffenen Partei des Einzelarbeitsvertrags keine Möglichkeit zu, selbst die Durchsetzung zu erwirken. Dies offenbart eine Schutzlücke, welche vor dem Hintergrund der «präsumtiv existentiellen Abhängigkeit des Arbeitnehmers von der Erwerbsarbeit» abzulehnen ist. Um diesen ineffektiven «Weg um die Ecke» der Einwirkungspflicht zu vermeiden, werden alternative rechtliche Konstrukte de lege ferenda diskutiert. Dies umfasst insb. die dem deutschen Recht entstammenden Rechtskonstrukte der Drittschadensliquidation sowie den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Den Abschluss der Dissertation bildet ein Vorschlag für eine Ausgestaltung de lege ferenda.

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