Zum 01. Januar 2005 startete das Emissionshandelssystem in der Europäischen Gemeinschaft. Hierzu hatten die Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) sicherzustellen, dass die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallenden emittierenden Tätigkeiten nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn der Anlagenbetreiber über eine Genehmigung verfügt. Auf nationaler Ebenen stellte das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) den entsprechenden rechtlichen Rahmen dar. Die Emissionsgenehmigung wurde konkret in § 4 TEHG umgesetzt. In der vorliegenden Arbeit wird sich nun im Wesentlichen mit dem Regelungsinhalt dieser Norm, dem Rechtscharakter der Emissionsgenehmigung und ihrer Funktion sowie mit ihrer vormals geplanten Umsetzung im Umweltgesetzbuch (UGB) befasst. Besondere Aufmerksamkeit wird u.a. der Regelung des § 4 Abs. 6 TEHG zu teil. Danach 'ist' bei so genannten Neuanlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugleich die Emissionsgenehmigung. Insofern wird in der Arbeit die Überlegung begründet, dass der Gesetzgeber mit der Gleichstellung dieser Genehmigungen eine neue Variante gelegen zwischen einer gesonderten Genehmigungserteilung und der Konzentrationslösung im Zusammenspiel verschiedener Genehmigungen bei Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kreiert hat. Letztlich hat der Gesetzgeber bei Schaffung des Emissionshandelsrechts sowohl mit dem Übergang von ordnungsrechtlicher zu ökonomischer Verhaltenssteuerung als auch mit der Ausgestaltung der Emissionsgenehmigung, ihrem Rechtscharakter oder auch ihrer Funktion umweltrechtliches Neuland betreten.
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