Sperrklauseln gelten in Verhältniswahlsystem als wichtiges Korrektiv, das die Zersplitterung von Parlamenten verhindert und dadurch deren Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Die Fünf-Prozent-Hürde ist seit Gründung der Bundesrepublik - wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung - Bestandteil des Wahlrechts. Der Einfluss solcher Sperrklauseln auf das politische System ist vielfach diskutiert worden. Grundlegend für die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Instanzen zu diesem Thema (allerdings nicht nur dazu) ist die Entscheidung 5. April 1952 (BverfGE 1, 208). In dieser Arbeit soll es um die Frage gehen, welchen Einfluss diese Entscheidung auf die Wahlgesetzgebung hatte. Es handelt sich dabei um die erste Entscheidung des Gerichts zu der Problematik der Sperrklausel. In diesem frühen Urteil stellte der Zweite Senat erstmals Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit von Sperrklauseln und Grundmandatsklauseln an, die die Grundlage für die weiteren Entscheidungen bildeten. Ich will zunächst die Ausgangslage für die Entscheidung, das Landeswahlgesetz von Schleswig-Holstein von 1951, und die Klage des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW) darstellen. Anschließend soll die Argumentation des Gerichts aufgezeigt und analysiert werden. Im letzten Schritt soll dann die Entwicklung der Bundeswahlgesetzgebung von 1949 bis 1990 nachgezeichnet werden.
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