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Inhaltsangabe:Einleitung: Diese Diplomarbeit behandelt ein Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 4 KStG. Der § 8 Abs. 4 KStG regelt den Verlustabzug beim sogenannten Mantelkauf. Bei der Körperschaftsteuer ist kein Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes möglich, wenn eine Gesellschaft ihre wirtschaftliche Identität verloren hat. Dies ist der Fall, wenn mehr als 50% der Anteile übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren (wirtschaftlichen) Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Diese beiden Erfordernisse sind kumulativ zu erfüllen.…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Diese Diplomarbeit behandelt ein Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 4 KStG. Der § 8 Abs. 4 KStG regelt den Verlustabzug beim sogenannten Mantelkauf. Bei der Körperschaftsteuer ist kein Verlustabzug nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes möglich, wenn eine Gesellschaft ihre wirtschaftliche Identität verloren hat. Dies ist der Fall, wenn mehr als 50% der Anteile übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren (wirtschaftlichen) Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Diese beiden Erfordernisse sind kumulativ zu erfüllen. Nur eine Körperschaft die rechtlich und wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat, soll diesen Verlust auch nutzen können.1 Ziel dieser Regelung ist es, einen Handel mit nicht überlebensfähigen, vermögenslosen Gesellschaften zu verhindern, bei der der eigentliche Kaufanreiz in der Übernahme der Schulden der Verlustgesellschaft besteht. Diese Verlustvorträge sollen nicht die Gewinne der Gesellschaft nach Übernahme der Anteile durch neue Gesellschafter mindern können, die den Betrieb mit einer völlig veränderten Struktur, aber erhaltener rechtlicher Identität fortführt. Eingeführt wurde der § 8 Abs. 4 KStG erst mit dem Steuerreformgesetz von 1990. Dadurch, daß der BFH in zwei Urteilen seine Rechtsprechung (Rspr.) änderte ¿ er verzichtete auf die wirtschaftliche Identität ¿ wurde vom Gesetzgeber eine entsprechende rechtliche Regelung eingeführt und zur Dogmatik der BFH-Rechtsprechung zurückgekehrt. Die zuvor durch die Rspr. entwickelte, notwendige wirtschaftliche Identität wurde vom BFH als nicht aus dem esetzeswortlaut und ¿zweck des § 10 d EStG ableitbar betrachtet. Der § 8 Abs. 4 S. 3 KStG behandelt den Sonderfall der Sanierung eines Geschäftsbetriebes. Hier entfällt der Verlustabzug nicht, auch wenn die Tatbestandsmerkmale der Sätze eins und zwei erfüllt sind. Dieser Sonderfall wird ebenso wenig weiter behandelt. Gleiches gilt für die Höhe der Übertragung von Anteilen der Kapitalgesellschaften, sowie Unklarheiten bezüglich des 5-Jahres-Zeitraums als zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG ist es also, einen Verlustabzug für Kapitalgesellschaften zu regeln. Daher werden Voraussetzungen formuliert nach denen entschieden wird, ob die notwendige rechtliche und wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft bei einem [...]

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