Document from the year 2011 in the subject Law - Civil Action / Lawsuit Law, , language: Czech, abstract: Erst seit der Zeit des Absolutismus ist es im Wesentlichen möglich, das Konkursrecht auf dem Gebiet der böhmischen Länder zu verfolgen. Zu dieser Zeit fangen die Regeln für die Gläubigerbefriedigung aus dem überschuldeten Vermögen an, sich sowohl im Landes- als auch im Stadtrecht zu konstituieren. Die Entwicklung nahm ihren Höhepunkt in der Zeit der Aufklärung durch die Erlassung der josephinischen Allgemeinen Konkursordnung im Jahre 1781.Diese wies jedoch erhebliche Mängel auf: hohe Kosten und Langsamkeit des Konkursverfahrens. Aus diesem Grunde erschien eine Reihe von Bemühungen um ihre Ersetzung durch eine neue Ordnung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Ein solcher erster Versuch stammt aus dem Jahre 1820, der zweite aus dem Jahre 1845 und der dritte (sog. Sommarugas Entwurf) aus dem Jahre 1848. Die ersten zwei Versuche blieben ohne weitere Bedeutung, dagegen der dritte Entwurf wurde zur Grundlage für die im Jahre 1853 erlassene und für nichtungarische Länder geltende provisorische Konkursordnung. Die österreichische Konkursordnung von 1914 zusammen mit der im Jahre 1881 erlassenen ungarischen Konkursordnung, sowie die beiden Ausgleichsordnungen wurden von der neu entstandenen Tschechoslowakischen Republik (durch das Rezeptionsgesetz Nr. 11/1918 Slg.) übernommen. Sie wurden zum Bestandteil der tschechoslowakischen Rechtsordnung. Kleinere Änderungen brachten die Gesetze Nr. 161/1921 Slg. und Nr. 99/1923 Slg., sowie die Regierungsverordnungen Nr. 96/1922 Slg. und Nr. 18/1923 Slg. Ansonsten blieb die oben erwähnte Rechtsregelung des Konkursrechts bis 1931 in Kraft. In der Zeitperiode nach 1948 kam es zur völligen Liquidierung sowohl des Konkurs- als auch des Handelsrechts. Diese Rechtsgebiete erscheinen in der tschechischen Rechtsordnung erst nach 1989 wieder. Die Grundlage des Konkursrechts am Anfang der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts bildete das Gesetz Nr. 328/1991 Slg., über den Konkurs und Ausgleich, welches am 1. Oktober 1991 in Kraft trat. Dieses wurde vielmals novelliert und ergänzt, jedoch von der Rechtstheorie und -praxis systematisch kritisiert
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