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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Hochschule Wismar, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit gibt einen Überblick über die Bestrebungen zur Schaffung eines GEK und würdigt dieses Vorhaben kritisch. Zunächst werden Inhalt und Ziele der Reformbestrebungen dargestellt. Des Weiteren wird auf die Fragen eingegangen, ob die EU ein solches Recht schaffen darf und ob die EU ein solches Recht schaffen soll. Darüber hinaus werden mögliche Auswirkungen auf das deutsche Recht aufgezeigt. Zuletzt wird das GEK in Fällen mit Drittstaatenbezug beleuchtet. Die Kommission…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Hochschule Wismar, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit gibt einen Überblick über die Bestrebungen zur Schaffung eines GEK und würdigt dieses Vorhaben kritisch. Zunächst werden Inhalt und Ziele der Reformbestrebungen dargestellt. Des Weiteren wird auf die Fragen eingegangen, ob die EU ein solches Recht schaffen darf und ob die EU ein solches Recht schaffen soll. Darüber hinaus werden mögliche Auswirkungen auf das deutsche Recht aufgezeigt. Zuletzt wird das GEK in Fällen mit Drittstaatenbezug beleuchtet. Die Kommission hat mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung über ein GEK sowohl Zustimmung als auch Widerspruch hervorgerufen. Der Umstand, dass das vorge-schlagene optionale Instrument auf die Querschnittskompetenz des Art. 114 AEUV gestützt wird, ist in der Wissenschaft auf breiten Widerstand gestoßen. Dieser ist im November 2011 auch in einer Bundestagsanhörung zum Ausdruck gekommen . Als Rechtsgrundlage kommt allenfalls Art. 352 AEUV in Betracht. Der Bundestag hat sich diese Argumentation zu eigen gemacht und am 01.12.2011 Subsidiaritätsrüge erhoben. Weitergehend hat der Bundestag auch die Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 3 und 4 AEUV bezweifelt. Im Schrifttum ist diese Frage jedoch umstritten. Die vorgetragene Kompetenzkritik scheint aber in jedem Fall berechtigt zu sein. Die rechtspolitische Grundfrage, ob der Bedarf eines optionalen Kaufrechts besteht, ist jedoch nach wie vor offen – es gibt gute Gründe, die dagegen sprechen, wiederum aber auch solche, die dafür sprechen. Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Vorschlag eines GEK in seiner jetzigen Form (noch) nicht ausgereift genug ist, um das Ziel zu erreichen, eine einheitliche Kaufrechtsordnung für den grenzüberschreitenden Verkehr einzuführen.