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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,4, Duale Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn, Veranstaltung: Einkommensteuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: „Es gibt nur eins was auf Dauer teurer ist als Bildung. Keine Bildung“. Dieses treffende Zitat des ehemaligen US-Präsidenten John F. Kennedy drückt aus, dass die Gesellschaft durch unzureichende Bildung schwerwiegende Konse-quenzen und Folgekosten tragen muss. Nach der aktuellen Rechtslage stellen die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium keine…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,4, Duale Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn, Veranstaltung: Einkommensteuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: „Es gibt nur eins was auf Dauer teurer ist als Bildung. Keine Bildung“. Dieses treffende Zitat des ehemaligen US-Präsidenten John F. Kennedy drückt aus, dass die Gesellschaft durch unzureichende Bildung schwerwiegende Konse-quenzen und Folgekosten tragen muss. Nach der aktuellen Rechtslage stellen die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium keine abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Diese Rechtslage ist für viele Studenten, Auszubildende und Eltern eine hohe finanzielle Belastung, die durch ein Abzugsverbot nicht geschmälert wird. Die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung der Erstausbildungskosten ist somit sowohl für den Steuerpflichtigen, als auch für den Fiskus von Relevanz. Erstaunlich ist, dass bei einer Zweitausbildung oder einer Erstausbildung im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis die entstanden Aufwendungen gem. § 9 Abs. 6 EStG als Werbungskosten abgezogen werden können. Der entscheidende Vorteil ist zum einen die Verlustfeststellung, insofern die Kosten die Einkünfte übersteigen und zum anderen können die Kosten in unbeschränkter Höhe abgezogen werden. Die Absetzbarkeit einer solchen Ausbildung entfaltet aus diesen Gründen eine höhere Wirkung als die Kosten der Erstausbildung. Die hohe Anzahl der Urteile des Bundesfinanzhofes zu der Thematik der Erstausbildungskosten zeigt das Konfliktpotenzial dieser Rechtslage.