Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Fachhochschule Kiel, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erschließung neuer Finanzierungsquellen gehört zu den essentiellen Aufgaben eines Unternehmens. Die mangelnde Eigenkapitalausstattung des Mittelstands, der tragenden Säule der deutschen Wirtschaft, wurde hierbei schon in den 80er Jahren proklamiert. Diese Situation hat sich bis heute nicht verbessert, durch eine sich verschärfende Finanzierungslandschaft mit „Basel II“ sogar noch weiter zugespitzt. In Zeiten angespannter Wirtschaftslage sind den Möglichkeiten, die Eigenkapitalausstattung zu stärken, folglich selbst bei ertragstarken Unternehmen Grenzen gesetzt. Aus diesen Gründen rückt die sog. Mezzanine- Finanzierung immer mehr in das Zentrum der Betrachtung von Unternehmen, Banken und Beratern. Bei der Mezzanine- Finanzierung werden Elemente des Eigen- und Fremdkapitals miteinander kombiniert. Eine Erscheinungsform des Mezzanine-Kapitals sind Genussrechte bzw. Genussscheine. Bei entsprechender Ausgestaltung zählt das Genussrechtskapital handelsrechtlich zum Eigenkapital und stärkt so die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens. Die Ausschüttungen werden jedoch sowohl handels- als auch steuerrechtlich grundsätzlich wie Ausschüttungen auf Fremdkapital behandelt. Es erfolgt ein gewinnschmälernder Betriebsausgabenabzug. Von einer „Neuerfindung“ kann bei Genussrechten keinesfalls die Rede sein. Der Bau des Suez- Kanals wurde 1854 mit Hilfe von Genussscheinen finanziert und auch in Deutschland waren sie in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts als Finanzmittel sehr beliebt. Auf der Suche nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten entwickeln sich die Genussrechte aufgrund ihrer nahezu grenzenlosen Ausgestaltungsmöglichkeiten seit den 80er Jahren zu einem hochinteressanten Finanzierungsinstrument. Aber gerade diese, aufgrund fehlender Standardisierung entstehenden Ausgestaltungsmöglichkeiten, werfen zahlreiche Fragen hinsichtlich Inhalt, Rechtsnatur und steuerlicher Behandlung der Genussrechte auf. Diesen Fragen widmet sich die vorliegende Arbeit. Bezüglich der Besteuerung von Genussrechten soll hier jedoch lediglich auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung beim Emittenten eingegangen werden.