Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Universität Konstanz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit soll systematisch den Werdegang zur heutigen Problematik erarbeiten und Lösungsansätze bieten. Es wird die aktuelle Diskussion um die Prämisse eines GAV innerhalb der Organschaft, im Lichte der Niederlassungsfreiheit, hinterfragt und erörtert, ob dieser tatsächlich eine zwingende Voraussetzung für die Verlustberücksichtigung darstellt. Hierzu widmet sich die Arbeit zunächst grundlegenden Begrifflichkeiten, welche für das Problemverständnis von essentieller Bedeutung sind. Die Organschaft stellt eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit dar. Diese soll, häufig bei Konzernen, rechtsformübergreifend der Besteuerung unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Im Rahmen der Organschaft wird eine rechtlich selbständige juristische Person in ein ("herrschendes") anderes Unternehmen eingegliedert. Zweck und Folge der Regelung in § 14 KStG bestehen darin, das Einkommen einer Kapitalgesellschaft, welche als OG auftritt, einem anderen, als OT bezeichneten Steuerpflichtigen, zuzurechnen. Konsequenz dessen ist, dass dort die Besteuerung, unter Überwindung des Trennungsprinzips, insgesamt, also unter Einschluss des zugerechneten Einkommens der anderen Steuerpflichtigen, vorzunehmen ist. Es sei denn dieses Einkommen ist von der OG selbst zu versteuern (§ 16 KStG). Eine grds. Verlustberücksichtigung im Steuerrecht folgt aus den allgemein geltenden Prinzipien der Besteuerung, insbesondere aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Hieraus ergibt sich eine umfassende Verrechnung von Verlusten des OT (Muttergesellschaft), mit Gewinnen der OG (Tochtergesellschaft) und umgekehrt. Möglich ist auch, durch Vermittlung über den OT, eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen mehrerer OG untereinander. Einerseits ist, aus rein wirtschaftlicher Perspektive, eine Verlustverrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen für die Betroffenen regelmäßig von erheblicher Relevanz, da sie zu einem gewissen Liquiditätsvorteil führt, ggf. sogar zu einer endgültigen Steuerersparnis.
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