Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschäftigt sich mit der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG und deren Tatbestandsvoraussetzung der Ausschließlichkeit. Dabei ist zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Norm sogenannte Grundstücksunternehmen begünstigt, in welcher Hinsicht die Ausschließlichkeitsanforderung explizit erfüllt sein muss und in welchen Fällen die Grenze zu begünstigungsschädlichen Tätigkeiten überschritten wird. Diese Arbeit widmet sich zudem den Rechtsfragen, inwiefern das Ausschließlichkeitsgebot im Hinblick auf Geringfügigkeitsgrenzen höchstrichterlich ausgelegt und das Kriterium in Anbetracht der aktuellen Rechtsänderungen durch das Fondsstandortgesetz aufgeweicht wird. Für Fallkonstellationen mit kürzungsschädlichen Tätigkeiten werden Handlungsempfehlungen für die Praxis in Form von möglichen Strukturierungsmaßnahmen aufgezeigt. Die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ermöglicht es Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten und daneben allenfalls noch erlaubten Nebentätigkeiten nachgehen, unter bestimmten Voraussetzungen, ihre Gewinne aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes von der Besteuerung mit Gewerbesteuer auszunehmen. Die Steuerquote sinkt damit bei Kapitalgesellschaften auf der Gesellschaftsebene im Thesaurierungsfall von rund 30 % auf circa 15 %. Aufgrund der Tatsache, dass die Immobilien häufig zu einem großen Teil fremdfinanziert werden, wirkt sich die Gewährung bzw. Nichtgewährung der erweiterten Kürzung insbesondere auf den Kapitaldienst - die Tilgung und die Verzinsung eines aufgenommenen Kredits - und damit auch auf die Solvenz der Gesellschaft aus. Die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung ist daher aufgrund des deutlichen Belastungsunterschiedes bei der Gewerbesteuer für Immobilieninvestoren von großer Bedeutung und stellt ein wichtiges Kriterium für die Rechtsformwahl dar.
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