Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16, Universität des Saarlandes, Veranstaltung: Seminar im Wettbewerbs- und Kartellrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Begrifflichkeit der Essential-facilities beschreibt eine aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Lehre, welche dort genauer eine bestimmte Klageart in kartellrechtlichen Sachen bezeichnet. Dabei ist die Legitimität der Lehre in ihrem Heimatland keinesfalls unumstritten. Wenn sie (noch) nicht gestorben ist – so müsste man formulieren – dann ist sie beinahe hundert Jahre alt. Unter dem Begriff wird allgemein die Frage diskutiert, ob und unter welchen Umständen der Inhaber einer sogenannten ‚wesentlichen Einrichtung‘ (etwa einer Infrastruktureinrichtung oder eines Netzes) dazu verpflichtet und gezwungen werden kann, Mitbewerbern den Zugang zu diesen diskriminierungsfrei zu eröffnen, um auf diese Weise einen Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu erreichen. Der Inhaber einer derartigen wesentlichen Einrichtung wird in der Konsequenz dazu verpflichtet Wettbewerb gegen sich selbst zu eröffnen. Einleuchtende Beispiele sind Infrastruktureinrichtungen und Netze, ohne deren Öffnung zu anderen Marktteilnehmern kein Wettbewerb möglich wäre. Man denke etwa an die Bereitstellung von Elektrizität, Gas, Telefondienstleistungen oder der Bahn. Der Begriff wird auch in der Tagespresse häufiger aufgegriffen und kommentiert. Dabei ist die Terminologie keinesfalls immer einheitlich. Der Begriff der wesentlichen Einrichtung, Essential facility, oder „facilité essentielle“ ist daher sehr kontextabhängig. Boudin beschreibt den Begriff der Essential Facility als eine Metapher, die versucht einen schwierig erfassbaren Begriff verständlicher zu machen. Dabei sei aber bei der Einführung einer derartigen Metapher stets zu bedanken, dass auch Unschärfen entstehen können, die eigentlich ungeeignet sind eine Problematik präzise zu beschreiben. [...]