Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 17 Punkte, Georg-August-Universität Göttingen, Veranstaltung: Europarechtliches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu Beginn der 70er Jahre hatte die EG ein wirtschaftliches Gewicht erreicht, dass das Missverhältnis dieser wirtschaftlichen Macht und den außenpolitischen Handlungsmöglichkeiten immer eklatanter erschienen ließ. Die EG wurde zunehmend zu einem internationalem Akteur, was sich allerdings fast ausschließlich auf die Außenhandelspolitik bezog. Die Mitglieder der EG reagierten auf diese Veränderungen, in dem sie die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) begründeten. Diese europäische Annäherung in außenpolitischen Fragen lag sicherlich unter anderem auch an der sog. Entspannungspolitik, die von der Brandt- Regierung in Deutschland während des Ost-West-Konflikts betrieben wurde. Die Entspannung in dieser Frage ließ das Bedrohungsszenario der beiden Militärblöcke der Sowjetunion und er USA vorübergehend etwas abschwellen. Allerdings waren die Instrumente der Zusammenarbeit und Abstimmung noch weit davon entfernt, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame außenpolitische Standpunkte finden oder gar Entscheidungen treffen konnten oder wollten. Nur langsam konnte die EPZ das Bemühen um einen einheitlichen Auftritt der Mitgliedsländer der EG im internationalen Geschehen vorantreiben. Dieses Bemühen mündete 1987 zunächst in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), in der die EPZ auf eine vertragliche Grundlage gestellt wurde. Der nächste entscheidende Schritt in dieser Frage war der Vertrag von Maastricht, der 1993 in Kraft trat. In diesem Vertrag wurde die EU mit ihrem Drei-Säulen-Modell geschaffen und somit die GASP als intergouvernementale Zusammenarbeit als zweite Säule fest in dem Vertrag installiert. Mit der nächsten Vertragsreform in Amsterdam 1997 wurde die Position des Hohen Vertreters für die GASP in den Verträgen aufgenommen. Seine originäre Aufgabe ist, den Europäischen Rat in den Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu unterstützen den politischen Dialog mit Dritten zu führen (Art. 26 EUV). Vor allem aber soll der Hohe Vertreter der GASP dieser endlich die vielzitierte „eine Stimme“ geben.