Inhaltsangabe:Einleitung: 99 % der über 20 Mio. Unternehmen in der Europäischen Union (EU) sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Nochmal 92 % davon sind kleine Unternehmen. Nur 8 % aller KMU sind grenzüberschreitend tätig und nur 5 % haben Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen. Sie stellen 67 % aller Beschäftigten auf Gemeinschaftsebene. Insgesamt wurden zwischen 2002 und 2007 84 % der neuen Arbeitsplätze in der EU von KMU geschaffen. Bei diesem Einfluss auf die Wirtschaft in der Gemeinschaft stellt sich zum einen die Frage, warum bisher in Sachen Gesellschaftsformen nicht auf die Bedürfnisse der EU-weiten Mehrheit eingegangen wurde und warum zum anderen bei Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren nicht nach Unternehmensgröße unterschieden wird. Beides bedingt erhöhte Kosten für KMU, die bereits bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber Großkonzernen auf dem Markt, wie z. B. fehlende Skaleneffekte, weiter verstärken. Fraglich ist deshalb, ob bisher keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen wurden oder falls doch, ob diese nicht die erhoffte Wirkung erbracht haben. Dabei sind die größten Probleme für KMU bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten Sprach- und Kulturbarrieren, Unterschiede in den Rechtssystemen und oftmals Kosten, die bei Gründung und Beratung in Unternehmensfragen in anderen Mitgliedsstaaten (MS) anfallen. Seit der Vorlage des Vorschlags eines Statuts vom 25. Juni 2008 (nachfolgend ¿Vorschlag SPE-VO¿) und der Billigung mit Änderung des Europäischen Parlaments (EP) in der ersten Lesung (nachfolgend ¿Änderungsvorschlag EP¿) nimmt eine vereinheitlichte Form einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) und eine damit angestrebte Entlastung für KMU immer greifbarere Formen an. Dabei soll eine europäisch-autonome Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen werden, die flexibel ausgestaltet und kostengünstig gegründet und verwaltet werden kann. Sie soll grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU befördern und tritt damit in Konkurrenz zu bereits vorhandenen supranationalen Rechtsformen (wie der SE, EWIV oder SCE) und seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit auch zu bestehenden nationalen Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung (wie der deutschen GmbH, der französischen SARL oder der englischen Ltd.). Die Verordnung (VO) soll weitestgehend in sich geschlossen und nur in Ausnahmefällen, wie im Steuer-, Arbeits- oder Insolvenzrecht, auf [...]
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