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Die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft gemäß § 826 BGB entsprechend der
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der GmbH ist der gesetzliche Kapitalerhaltungsschutz gemäß §§ 30, 31 GmbHG auf das Verbot von Auszahlungen an den Gesellschafter beschränkt, die zu einem Absinken des handelsbilanziellen Eigenkapitals der Gesellschaft unter die Stammkapitalziffer führen oder diesen Zustand vertiefen. Die Rechtsprechung geht seit der vom RG entwickelten „Durchgriffshaftung“…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der GmbH ist der gesetzliche Kapitalerhaltungsschutz gemäß §§ 30, 31 GmbHG auf das Verbot von Auszahlungen an den Gesellschafter beschränkt, die zu einem Absinken des handelsbilanziellen Eigenkapitals der Gesellschaft unter die Stammkapitalziffer führen oder diesen Zustand vertiefen. Die Rechtsprechung geht seit der vom RG entwickelten „Durchgriffshaftung“ davon aus, dass der lückenhafte bilanzielle Kapitalerhaltungsschutz der §§ 30, 31 GmbHG die Gesellschaft vor der Schädigung durch ihren Gesellschafter nicht ausreichend schützt und kein adäquater Gläubigerschutz gewährleistet werden kann. Erst mit der Grundsatzentscheidung „Trihotel“ vom 16.07.2007 soll der II. Zivilsenat des BGH durch die Zuordnung der Existenzvernichtungshaftung zum Deliktsrecht ein dogmatisch überzeugendes Haftungskonzept zur Existenzvernichtungshaftung in der GmbH entwickelt haben. Die vorliegende Arbeit geht diesem Lösungsansatz auf den Grund. Mit der „Trihotel“-Entscheidung des BGH wird die Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB als eine Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung eingeordnet und gehört nicht länger zur Gruppe der Durchgriffshaftung an. Damit kehrt der BGH sich von der Rechtsfigur des Missbrauches der Rechtsform zur Begründung des Durchgriffs auf den Gesellschafter ab. Der existenzvernichtende Eingriff wird als selbständige, rechtsfortbildend entwickelte Anspruchsgrundlage aufgegeben und die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB allein als Anspruchsgrundlage für die neue Existenzvernichtungshaftung gewählt. Der BGH bewahrt die Figur des existenzvernichtenden Eingriffs zur Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB und ändert die Rechtsfolgen. Die Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB ist als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet, die den Kapitalerhaltungsschutz der §§ 30, 31 GmbHG im Sinne einer erweiterten Kapitalentnahmesperre ergänzt. Die Subsidiaritätsklausel ist aufgegeben worden. Soweit sich der Schadensersatzanspruch wegen Existenzvernichtung gemäß § 826 BGB und der Erstattungsanspruch gemäß §§ 30, 31 GmbHG überschneiden, besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. Die Außenhaftung der Gesellschafter ist wieder die eng zu verstehende Ausnahme vom Grundsatz des Trennungsprinzips gemäß § 13 II GmbHG. Im Folgenden ist zu zeigen, dass die Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB keine „Alte Haftung im neuen Gewand“ ist, sondern eine fundierte Neuausrichtung der Rechtsprechung repräsentiert.