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Fachbuch aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1, Fachhochschule des bfi Wien GmbH, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Fallbesprechung Cassis de Dijon, Rechtssache 120/78, beschäftigt sich mit der Einschränkung des Artikel 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Im Anschluss an seine weite Fassung der "Maßnahmen gleicher Wirkung" durch das Dassonville-Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit sogenannten "zwingenden Erfordernissen" eine Erweiterung der Ausnahmegründe entwickelt , auf die ich im…mehr

Produktbeschreibung
Fachbuch aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1, Fachhochschule des bfi Wien GmbH, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Fallbesprechung Cassis de Dijon, Rechtssache 120/78, beschäftigt sich mit der Einschränkung des Artikel 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Im Anschluss an seine weite Fassung der "Maßnahmen gleicher Wirkung" durch das Dassonville-Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit sogenannten "zwingenden Erfordernissen" eine Erweiterung der Ausnahmegründe entwickelt , auf die ich im Laufe dieser Fallbesprechung näher eingehen werde. In dieser Entscheidung wurde erstmals der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufgestellt, welcher mittlerweile auch in vielen anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts zur Anwendung kommt. Die als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründete, in Europäische Gemeinschaft umbenannte jetzige Europäische Union ist auf die wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten angewiesen. Um eine soziale, wettbewerbsfähige Marktwirtschaft zu schaffen, wurde der Binnenmarkt errichtet, mit dem Ziel Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital frei zirkulieren zu lassen. Die vier Grundfreiheiten sollen dazu führen, dass Binnenmarkthemmnisse beseitigt werden. Der freie Warenverkehr ist mit der Zollunion nach wie vor ein wesentliches Element der Europäischen Union. Ergänzend wurden Beschränkungen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, sogenannte "Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung" gemäß Art 34 AEUV verboten. Die Zollunion schafft zwar Grenzkontrollen im Warenverkehr innerhalb der Union ab, dennoch hindert die Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, wie etwa verschiedene Produktions- und Vermarktungsregeln, den reibungslosen Güteraustausch.

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